BAG - Urteil vom 25.09.2018
3 AZR 468/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; AVG § 49; Dienstvertrag § 9 Nr. 1; BVW § 6;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 100/16
ArbG Hamburg, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 140/16

Auslegung von nichttypischen Willenserklärungen durch das RevisionsgerichtAnpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach Vorgabe der Regelungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

BAG, Urteil vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 468/17

DRsp Nr. 2018/18823

Auslegung von nichttypischen Willenserklärungen durch das Revisionsgericht Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge nach Vorgabe der Regelungen des Betrieblichen Versorgungswerkes

1. Gemäß § 9 Nr. 1 Dienstvertrag richtet sich die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 BVW. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertragsabrede und damit nichttypische Willenserklärungen handelt. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Auslegung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN).