BVerwG - Beschluss vom 20.05.2020
5 PB 24.19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; HPVG § 69;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 2378/17

Auslegung von Prozesserklärungen; Abgrenzung eines konkreten Feststellungsantrags von einem abstrakten Feststellungsantrag; Unzulässigkeit eines konkreten Feststellungsantrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund Erledigung; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung oder Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens nach Rücknahme einer Kündigung

BVerwG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 5 PB 24.19

DRsp Nr. 2020/14846

Auslegung von Prozesserklärungen; Abgrenzung eines konkreten Feststellungsantrags von einem abstrakten Feststellungsantrag; Unzulässigkeit eines konkreten Feststellungsantrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund Erledigung; Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung oder Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens nach Rücknahme einer Kündigung

Der Bezug auf eine in einem ganz konkreten Verfahren ergangene Handlung spricht für ein konkretes Feststellungsbegehren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; HPVG § 69;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.