LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.03.2020
L 8 BA 103/18 B ER
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 118; BGB § 133; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BA 137/18

Auslegung von Rechtsschutzbegehren in Anträgen im sozialgerichtlichen VerfahrenStellung eines isolierten PKH-Antrags statt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 103/18 B ER

DRsp Nr. 2020/8538

Auslegung von Rechtsschutzbegehren in Anträgen im sozialgerichtlichen Verfahren Stellung eines isolierten PKH-Antrags statt eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.6.2018 zu den Ziffern 1., 2., 3. und 5. des Tenors aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden für das gesamte Verfahren nicht erhoben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 118; BGB § 133; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 8.1.2018 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 21.12.2017 über 1.267.028,36 Euro gestellt hat.

Am 29.5.2018 ist beim Sozialgericht (SG) Köln ein mit "Antrag(s-Entwurf) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG)" überschriebener Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 28.5.2018 eingegangen, der auszugsweise wie folgt lautet: