BAG - Urteil vom 23.07.2019
3 AZR 377/18
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG a.F. § 17 Abs. 3; BetrAVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10; AVG § 49; BGB § 133; BGB § 242; TV VO (i.d.F.v. 01.04.1985) § 6 Nr. 1; TV VO (i.d.F.v. 01.04.1988) § 6 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 67/17
ArbG Hamburg, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8/16

Auslegung von TarifnormenTarifliches Verständnis zur Nichtvertretbarkeit einer Rentenanpassung aus wirtschaftlichen GründenWeiter Gestaltungsspielraum der Tarifparteien bei der Bestimmtheit und Klarheit der formulierten tariflichen RegelungenKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung der Altersversorgung durch DirektzusageKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei gleichmäßiger prozentualer Steigerung aller BetriebsrentenDie betriebliche Übung als Rechtsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 377/18

DRsp Nr. 2019/12921

Auslegung von Tarifnormen Tarifliches Verständnis zur Nichtvertretbarkeit einer Rentenanpassung aus wirtschaftlichen Gründen Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifparteien bei der Bestimmtheit und Klarheit der formulierten tariflichen Regelungen Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung der Altersversorgung durch Direktzusage Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei gleichmäßiger prozentualer Steigerung aller Betriebsrenten Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung

1. Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt.