BAG - Urteil vom 27.03.2018
4 AZR 208/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; KSchG § 2; KSchG § 8;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 142
ArbRB 2018, 333
AuR 2018, 534
BB 2018, 2228
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 72
EzA-SD 2018, 4
NZA 2018, 1264
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 852/16
ArbG Düsseldorf, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2714/16

Auslegung von Verweisungsklauseln in Neuverträgen nach dem 1. Januar 2002Änderungskündigung als aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes RechtsgeschäftDynamische Bezugnahmeklausel im Änderungsangebot einer ÄnderungskündigungBindung des Betriebserwerbers an eine individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel

BAG, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 208/17

DRsp Nr. 2018/11488

Auslegung von Verweisungsklauseln in Neuverträgen nach dem 1. Januar 2002 Änderungskündigung als aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft Dynamische Bezugnahmeklausel im Änderungsangebot einer Änderungskündigung Bindung des Betriebserwerbers an eine individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel

Orientierungssätze: 1. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (sog. Altverträge), kommt die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung nicht - mehr - zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Ein sog. Neuvertrag liegt nur vor, wenn die Verweisungsklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrags gemacht worden ist (Rn. 24). 2. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen (Rn. 26).