BAG - Urteil vom 19.10.2011
4 AZR 812/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 725/09
ArbG Paderborn - 2 Ca 1810/08 - 8.4.2009,

Auslegung von vor der Schuldrechtsreform abgeschlossenen Arbeitsverträgen; Statische Bezugnahmeklausel; Abgrenzung zwischen Alt- und Neuverträgen

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 812/09

DRsp Nr. 2012/15024

Auslegung von vor der Schuldrechtsreform abgeschlossenen Arbeitsverträgen; Statische Bezugnahmeklausel; Abgrenzung zwischen Alt- und Neuverträgen

1. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 31. Dezember 2001 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen sog. Neu- oder einen Altvertrag handelt, darauf an, ob die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. 2. Bestimmen die Arbeitsvertragparteien in einem Änderungsvertrag zu einem Arbeitsvertrag, in dem ua. eine sog. Gleichstellungsabrede enthalten ist, "Des Weiteren bleibt es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen" und ist es vor Abschluss des Änderungsvertrages und nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht zu einer dynamischen Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen gekommen, gehört die statische Anwendung der Tarifregelungen zu den "bisherigen Arbeitsbedingungen". Hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich dann nicht um einen "Neuvertrag".

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. November 2009 - 17 Sa 725/09 - aufgehoben: