LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2022
8 Sa 246/21
Normen:
BV Prämienzuschlag v. 14.08.2010 § 1; BV Nr. 01/2019 über die Zahlung einer leistungsorientierten Vergütung anhand von Zielvereinbarungen v. 25.03./3.04.2019 Nr. 5.1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 128/21

Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 246/21

DRsp Nr. 2022/13205

Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen

Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 2021, Az. 4 Ca 128/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BV Prämienzuschlag v. 14.08.2010 § 1; BV Nr. 01/2019 über die Zahlung einer leistungsorientierten Vergütung anhand von Zielvereinbarungen v. 25.03./3.04.2019 Nr. 5.1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnungsgrundlage für eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte, leistungsabhängige Vergütung.