OLG Braunschweig - Beschluß vom 21.10.1999
1 RE-Miet 3/99
Normen:
BGB § 134 § 535 § 536 § 812 ; WiStG § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)694a-b
OLGReport-Braunschweig 2000, 17
WuM 1999, 684
ZMR 2000, 18

Ausnutzung des geringen Angebots

OLG Braunschweig, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 1 RE-Miet 3/99

DRsp Nr. 2003/16239

"Ausnutzung" des geringen Angebots

1. Feststellung eines geringen Angebots an vergleichbaren (Wohn-)Räumen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG. 2. Anforderungen an das Merkmal der "Ausnutzung" des geringen Angebots.

Normenkette:

BGB § 134 § 535 § 536 § 812 ; WiStG § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Hinweise:

Das LG Bochum (Urteil - 9 S 207/98 - 23.2.1999, WuM 1999, 468) und das LG Mannheim (Urteil - 4 S 129/97 - 28.4.1999, WuM 1999, 467) bejahen mit der bisher h.M. ein geringes Angebot i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG schon dann, wenn das örtliche Wohnungsangebot die Nachfrage nicht spürbar übersteigt, so daß der Vermieter in der Lage ist, die Mietbedingungen zu bestimmen; eine Mangellage i.e.S. bzw. eine Unterversorgung sei nicht notwendig. Indiz für das Bestehen eines geringen Angebots an Wohnraum sei insbesondere die Unterstellung des betr. Gebiets bzw. der Gemeinde unter das Sozialklauselgesetz und/oder die Geltung des Zweckentfremdungsverbots. Wie das LG Bochum (aaO.) weiter ausführt, komme es allerdings nicht auf den Wohnungsmarkt allgemein oder insgesamt an, vielmehr sei der Teilmarkt der angemieteten Wohnung maßgeblich. Dieses Gericht befaßt sich darüber hinaus ausführlicher mit der objektiven und subjektiven Komponente des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzung" sowie mit den Indizien, die für ein Ausnutzen sprechen können.