Die Kammer weiche auch nicht von der Entscheidung des OLG Köln (WuM 1979, 85) ab, weil diese sich allein mit der subjektiven Seite des Ausnutzens befasse.
Vgl. auch die Aufsätze von Rechtsanwalt Thomas Eisenhardt, Frankfurt/M., WuM 1998, 259 ("Das geringe Wohnungsangebot, seine Ausnutzung und das Unbehagen an § 5 WiStG "), sowie Vors. RiLG Harald Kinne, Berlin, ZMR 1998, 473 ("Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) - alte Fragen, neue Antworten?").
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