Soweit der Betroffene A verurteilt worden ist, wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen zur Ausnutzung eines geringen Wohnraumangebotes sowie zur subjektiven Tatseite aufgehoben. Die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Betroffenen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
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