OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.10.2013
2 Ss-OWi 470/12
Normen:
WiStG § 9; WiStG § 8;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 69370/10

Ausnutzung eines Mieters bei öffentlich-rechtlicher Kostenübernahme

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 470/12

DRsp Nr. 2013/25397

Ausnutzung eines Mieters bei öffentlich-rechtlicher Kostenübernahme

1. Werden die Mieten durch den Träger der Sozialhilfe übernommen, steht dies für sich genommen noch nicht der Anwendung des § 5 WiStG entgegen. Allerdings kann in diesem Fall - in Ermangelung einer persönlichen Belastung - eine "Ausnutzung" des Mieters zweifelhaft sein. 2. Zur Frage, wann eine "Ausnutzung" des Mieters bei öffentlich-rechtlicher Kostenübernahme in Betracht kommt.

Bei einer öffentlich-rechtlichen Mietkostenübernahme kommt eine Ausnutzung des Mieters nur dann in Betracht, wenn das Amt eine Kostenhöchstgrenze vorgibt und der Mieter deshalb auf eine nach Größe und Ausstattung minderwertige Wohnung ausweichen muss oder aber eine Obdachlosigkeit nach vorangegangenen und konkret darzulegenden erfolglosen Bemühungen zum Auffinden einer preisgünstigeren Wohnung vermieden werden soll.

Soweit der Betroffene A verurteilt worden ist, wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen zur Ausnutzung eines geringen Wohnraumangebotes sowie zur subjektiven Tatseite aufgehoben. Die übrigen Feststellungen bleiben bestehen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Betroffenen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.