BGH - Urteil vom 12.10.2011
VIII ZR 3/11
Normen:
BGB § 314;
Fundstellen:
BB 2012, 928
MDR 2011, 1462
NJW 2012, 53
WM 2012, 1085
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 308/09
OLG Koblenz, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 781/10

Ausreichen der bloßen Rüge vertragswidrigen Verhaltens für eine Abmahnung nach § 314 BGB

BGH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 3/11

DRsp Nr. 2011/19906

Ausreichen der bloßen Rüge vertragswidrigen Verhaltens für eine Abmahnung nach § 314 BGB

Für eine Abmahnung nach § 314 BGB genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht; darüber hinaus muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2010 wird (insgesamt) zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 314;

Tatbestand

Die Parteien schlossen im Jahr 2004 einen Factoringvertrag, nach dem die Klägerin eine Factoringgebühr in Höhe von 0,5 % der jeweils von der Beklagten angekauften Forderung, mindestens 75.000 € jährlich, zu zahlen hatte. Nach der Anlage 4.1 zum Factoringvertrag hatte die Klägerin ferner für die Bevorschussung des jeweiligen Kaufpreises Zinsen in Höhe von 4,05 Prozentpunkten über dem Drei-Monats-Euribor zu entrichten.