OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2018
6 A 11730/17.OVG
Normen:
VwVfG § 36 Abs. 1; VwVfG § 47 Abs. 3; VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4; VwVfG § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und S. 2; GlüStV § 26 Abs. 2; GlüStV § 29 Abs. 4 S. 1; GastVO § 19; GastVO § 20 Abs. 2; LGlüG § 11d Abs. 1 S. 1; LGlüG § 11d Abs. 2; GewO § 33i; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2019, 160
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 325/17

Ausschluss des Widerrufs einer mit Widerrufsvorbehalt genehmigten Sperrzeitverkürzung aufgrund einer Änderung der Rechtslage (hier: Änderung der Vorschriften über die Sperrzeit von Spielhallen infolge der Ersetzung); Unterliegen des Austauschs eines Widerrufsgrundes durch die Widerspruchsbehörde einer erneuten Fristbindung hinsichtlich Wahrung der Jahresfrist für den Widerruf; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für kürzere Schließzeiten (Sperrzeitverkürzung) einer Spielhalle hinsichtlich Widerrufs

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 6 A 11730/17.OVG

DRsp Nr. 2018/17110

Ausschluss des Widerrufs einer mit Widerrufsvorbehalt genehmigten Sperrzeitverkürzung aufgrund einer Änderung der Rechtslage (hier: Änderung der Vorschriften über die Sperrzeit von Spielhallen infolge der Ersetzung); Unterliegen des Austauschs eines Widerrufsgrundes durch die Widerspruchsbehörde einer erneuten Fristbindung hinsichtlich Wahrung der Jahresfrist für den Widerruf; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für kürzere Schließzeiten ("Sperrzeitverkürzung") einer Spielhalle hinsichtlich Widerrufs

1. Der Widerruf einer mit Widerrufsvorbehalt genehmigten Sperrzeitverkürzung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG aufgrund einer Änderung der Rechtslage (hier: Änderung der Vorschriften über die Sperrzeit von Spielhallen infolge der Ersetzung der §§ 19, 20 GastVO durch § 11d LGlüG) ist nicht im Hinblick auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG ausgeschlossen.2. Die Sperrzeitregelung in § 11d LGlüG ist formell und materiell verfassungsgemäß.3. Der Austausch eines Widerrufsgrundes durch die Widerspruchsbehörde unterliegt jedenfalls dann keiner erneuten Fristbindung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG, wenn der Ausgangsbescheid seinerseits die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt hat.

Tenor