BGH - Urteil vom 27.05.2020
VIII ZR 129/19
Normen:
ZPO § 557 Abs. 2; BGB § 134; BGB § 398; BGB § 556d Abs. 1; BGB § 556g Abs. 1 S. 3; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 3; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2020, 1564
MMR 2020, 792
ZIP 2020, 1619
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 107/17
LG Berlin, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 352/18

Ausschluss einer Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht i.R.d. Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache; Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters hinsichtlich Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse im Wege der Abtretung mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bzgl. der erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe; Schutzwürdigkeit des Interesses des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 129/19

DRsp Nr. 2020/10439

Ausschluss einer Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht i.R.d. Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache; Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters hinsichtlich Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse im Wege der Abtretung mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko; Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bzgl. der erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe; Schutzwürdigkeit des Interesses des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition

a) § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, WM 2020, 991 Rn. 20 ff.; vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).