BGH - Urteil vom 14.11.2018
VIII ZR 109/18
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 328; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 -3; BGB § 573a Abs. 1 S. 1; BGB § 985;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 285
MDR 2019, 154
MietRB 2019, 1
NZM 2019, 209
NotBZ 2019, 175
ZMR 2019, 261
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 47 C 291/14
LG Bochum, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 80/17

Ausschluss einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber aufgrund der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung zum lebenslangen Wohnrecht des Mieters; Recht des Mieters auf Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit gegenüber dem Käufer; (Echter) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters)

BGH, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 109/18

DRsp Nr. 2018/18420

Ausschluss einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber aufgrund der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung zum lebenslangen Wohnrecht des Mieters; Recht des Mieters auf Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit gegenüber dem Käufer; (Echter) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters)

Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gemäß § 328 BGB. Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 328; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 -3; BGB § 573a Abs. 1 S. 1; BGB § 985;

Tatbestand