LAG Hamm - Urteil vom 11.10.2017
3 Sa 607/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 611a; TVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1900/16

Ausschluss von Tariferhöhungen durch Firmentarifvertrag bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels

LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 607/17

DRsp Nr. 2018/5692

Ausschluss von Tariferhöhungen durch Firmentarifvertrag bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf „die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels“

1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf „die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels und die Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung“ erfasst typischerweise alle fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge und damit auch Firmen-/Haustarifverträge. 2. Tarifverträge für eine bestimmte Branche sind nicht nur Flächentarifverträge, die von ihrem Geltungsbereich her alle Unternehmen dieser Branche erfassen, sondern auch solche, die Einschränkungen im Hinblick auf den sachlichen, personellen oder örtlichen Geltungsbereich beinhalten; zu diesen gehört insbesondere ein von der Arbeitgeberin abgeschlossener Firmentarifvertrag („Zukunftstarifvertrag“ mit Ausschluss von Tariferhöhungen).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 28.03.2017 - 1 Ca 1900/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305; BGB § 611a; TVG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine Tariflohnerhöhung an die Klägerin weiterzugeben.

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