LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2018
3 Sa 850/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB §§ 305 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 639/17

Ausschluss von Tariferhöhungen durch Firmentarifvertrag bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 850/17

DRsp Nr. 2018/10818

Ausschluss von Tariferhöhungen durch Firmentarifvertrag bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf „die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels“

Parallelentscheidung zu LAG Hamm vom 11.10.2017 - 3 Sa 607/17 und LAG Nürnberg vom 24.11.2017 - 8 Sa 259/17 -.

1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf „die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels und die Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung“ erfasst typischerweise alle fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge und damit auch Firmen-/Haustarifverträge. 2. Tarifverträge für eine bestimmte Branche sind nicht nur Flächentarifverträge, die von ihrem Geltungsbereich her alle Unternehmen dieser Branche erfassen, sondern auch solche, die Einschränkungen im Hinblick auf den sachlichen, personellen oder örtlichen Geltungsbereich beinhalten; zu diesen gehört insbesondere ein von der Arbeitgeberin abgeschlossener Firmentarifvertrag („Zukunftstarifvertrag“ mit Ausschluss von Tariferhöhungen).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 12.09.2017 - Az.: 2 Ca 639/17 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Erteilung einer Abrechnung richtet (Berufungsanträge Ziffer 9, 15, 17 und 19).

II. III. IV.