OLG Hamm vom 22.08.1983
4 REMiet 11/82
Normen:
BGB § 134, § 535, § 536 ; WiStG § 5 ;
Fundstellen:
DB 1983, 2355
DRsp I(133)255c
ZMR 1984, 56

außerhalb eines Rechtsentscheides

OLG Hamm, vom 22.08.1983 - Aktenzeichen 4 REMiet 11/82

DRsp Nr. 1992/9107

außerhalb eines Rechtsentscheides

Ist die Mietzinsvereinbarung über eine freifinanzierte Wohnung teilweise nichtig, nämlich soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete mehr als nur unwesentlich übersteigt (§ 5 WiStG), und hat das Gericht nunmehr zur Berechnung des zulässigen Mietzinses die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, so ist die Frage, ob es dazu regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf oder ob das Gericht - auch oder in erster Linie - auf den örtlichen Mietwertspiegel (u. U. in Verbindung mit ergänzenden Beweiserhebungen) zurückgreifen darf, einem Rechtsentscheid nicht zugänglich. Es handelt sich dabei um Fragen der Beweiswürdigkeit und der Auswahl der Beweismittel, für die insbesondere in den Gesetzen über das Wohnungsmietrecht keine Beweisregeln aufgestellt sind. Die vorgelegte Frage des Beweisrechts steht auch in keinem engen inneren Zusammenhang mit Fragen des materiellen Wohnraummietrechts, so daß auch deshalb - bei Anwendung der Grundsätze der BGH-Entscheidung vom 11.1.84 (VIII ARZ 6/83) - ein Rechtsentscheid darüber nicht zuzulassen ist. OLG Hamm - 4 RE-Miet 11/82 - Beschluß vom 11. Juli 1984.

Normenkette:

BGB § 134, § 535, § 536 ; WiStG § 5 ;