BGH - Urteil vom 31.01.2018
VIII ZR 105/17
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 553 Abs. 1; BGB § 563 Abs. 4;
Fundstellen:
BGHZ 217, 263
FamRB 2018, 238
FamRZ 2018, 645
MDR 2018, 397
MietRB 2018, 97
NJW 2018, 2397
ZMR 2018, 405
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 2148/15
LG Stuttgart, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 195/16

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei objektiv feststehender finanzieller Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden; Stützung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses auf eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit des Eintretenden; Verwirklichung des Kündigungsgrunds in der Person eines Mitmieters; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes; Kündigungsrechte des Vermieters bei fehlender Leistungsfähigkeit des Mieters

BGH, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 105/17

DRsp Nr. 2018/3060

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei objektiv feststehender finanzieller Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden; Stützung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses auf eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine "gefährdet erscheinende" Leistungsfähigkeit des Eintretenden; Verwirklichung des Kündigungsgrunds in der Person eines Mitmieters; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes; Kündigungsrechte des Vermieters bei fehlender Leistungsfähigkeit des Mieters

a) Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4 BGB darstellen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist.