OLG Brandenburg - Urteil vom 07.02.2017
6 U 169/14
Normen:
BGB § 569 Abs. 4; BGB § 569 Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 387
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 371/12

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Gerichtsgebäude wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund Schadstoffbelastung

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 6 U 169/14

DRsp Nr. 2017/2111

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Gerichtsgebäude wegen Gesundheitsgefährdung aufgrund Schadstoffbelastung

1. Der Mieter eines Gebäudes (hier: Betrieb eines Gerichts) ist gem. § 569 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses verpflichtet, wenn die Mieträume aufgrund der - wenn auch lange zurückliegenden - Behandlung des Holzgebälks mit einem Schadstoffe enthaltenden Holzschutzmittel gesundheitsgefährdende Raumluftkonzentrationen der schädlichen Stoffe DDT und Lindan aufweisen. 2. Eine angemessene Abhilfefrist oder eine Abmahnung gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB ist gem. § 543 Abs. 3 S. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn in Aussicht gestellte Abhilfemaßnahmen nicht geeignet sind, die Gesundheitsgefährdung abzuwenden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 371/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.