OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2018
2 U 9/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 598; ABO § 1 Abs. 1; ABO § 53; ABO § 54 Abs. 1 S. 1; ABO § 71; ABO § 80 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZM 2019, 411
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 47/17

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Hausgrundstück wegen unerlaubter, formell und materiell bauordnungswidriger Errichtung eines Schwimmteichs durch den Mieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 2 U 9/18

DRsp Nr. 2018/16132

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über ein Hausgrundstück wegen unerlaubter, formell und materiell bauordnungswidriger Errichtung eines Schwimmteichs durch den Mieter

Der Vermieter eines Haus- und Gartengrundstücks ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters einen formell und materiell bauordnungswidrigen Schwimmteich auf dem Grundstück errichtet hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 14. Zivilkammer, Az. 14 O 47/17 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Wiesbaden sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 91.200,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 598; ABO § 1 Abs. 1; ABO § 53; ABO § 54 Abs. 1 S. 1; ABO § 71; ABO § 80 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. - - - - 2. - - - - - - - - - - 3. 4.