OLG Köln - Urteil vom 19.05.2017
1 U 25/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 319
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 184/15

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gebäuderäume zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank wegen Nutzung als sogenannte Shisha-Bar

OLG Köln, Urteil vom 19.05.2017 - Aktenzeichen 1 U 25/16

DRsp Nr. 2017/10465

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gebäuderäume zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank wegen Nutzung als sogenannte Shisha-Bar

Der Betrieb einer Shisha-Bar stellt im Verhältnis zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zweck des Betriebs einer "Gaststätte mit Alkoholausschank" keine abweichende Nutzung dar. Das gilt insbesondere dann, wenn dort ebenfalls im Wesentlichen Getränke und insbesondere Alkohol angeboten werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.04.2016 (18 O 124/15) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in den Mieträumen N Straße 13, Erdgeschoss, L, einen Wanddurchbruch gemäß dem Bauantrag vom 02.11.2015 (Baugenehmigung vom 07.10.2016) beim Bauamt der Stadt L zur Schaffung einer Rauchschutztür als zweitem Rettungsweg vorzunehmen.

Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird hinsichtlich des Antrags zu 5. als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin 95% und die Beklagte 5%. Die Kosten der Streithilfe werden der Beklagten zu 5% und dem Streithelfer zu 95% auferlegt.