Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.04.2016 (
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in den Mieträumen N Straße 13, Erdgeschoss, L, einen Wanddurchbruch gemäß dem Bauantrag vom 02.11.2015 (Baugenehmigung vom 07.10.2016) beim Bauamt der Stadt L zur Schaffung einer Rauchschutztür als zweitem Rettungsweg vorzunehmen.
Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird hinsichtlich des Antrags zu 5. als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin 95% und die Beklagte 5%. Die Kosten der Streithilfe werden der Beklagten zu 5% und dem Streithelfer zu 95% auferlegt.
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