OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.02.2016
I-10 U 202/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 1; BGB § 546a Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2016, 223
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.09.2015

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen fehlender Standfestigkeit einer vermieteten Lagerhalle

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen I-10 U 202/15

DRsp Nr. 2016/9436

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume wegen fehlender Standfestigkeit einer vermieteten Lagerhalle

1. Der Mieter von Gewerberäumen ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn die Standfestigkeit einer vermieteten Lagerhalle nicht gewährleistet ist und daher eine Gefährdung für die dort arbeitenden Menschen besteht. 2. Ansprüche des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a BGB setzen voraus, dass der Mieter dem Vermieter das Mietobjekt vorenthält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vermieter der Auffassung des Mieters, der Mietvertrag sei beendet, widerspricht, indem er zu erkennen gibt, dass nach seiner Ansicht nicht wirksam gekündigt worden ist.

Tenor

I.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 29.09.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 03.03.2016 gegeben.

III.

Streitwert: 61.633,79 €

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 1; BGB § 546a Abs. 1;

Gründe

I.