OLG München - Endurteil vom 22.11.2018
32 U 1376/18
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 550 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2019, 40
ZMR 2019, 266
ZMR 2019, 336
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 627/16

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellung unrichtiger Behauptungen in einem Rechtsstreit durch den VermieterAnforderungen an die Form eines Nachtrags zum Mietvertrag

OLG München, Endurteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 32 U 1376/18

DRsp Nr. 2019/286

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Aufstellung unrichtiger Behauptungen in einem Rechtsstreit durch den Vermieter Anforderungen an die Form eines Nachtrags zum Mietvertrag

1. Der Vermieter verletzt seine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Mieter, wenn er in einem Rechtsstreit mit dem Mieter - hier über die Wirksamkeit der Ausübung einer Option durch den Mieter - willkürlich Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt oder die Sachverhalte keinen Bezug mehr zum Mietverhältnis haben. Diese Pflichtverletzung kann den Mieter zur Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB berechtigen und zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters in Form des Kündigungsfolgeschadens führen.2. Treffen die Mietvertragsparteien gleichzeitig mit dem Mietvertrag eine Zusatzvereinbarung mit wesentlichen Inhalten (hier: Wertsicherungsklausel), auf die im Mietvertrag nicht verwiesen wird, ist die Zusatzvereinbarung als Nachtrag und nicht als Anlage anzusehen. Die in § 550 Satz 1 BGB vorgeschriebene Schriftform ist bei einem späteren Nachtrag nur gewahrt, wenn auch auf die Zusatzvereinbarung Bezug genommen wird.