BGH - Urteil vom 10.11.2004
XII ZR 71/01
Normen:
538 ( § 548 a.F.) § 543 Abs. 1, 2 ( § 542 a.F.) ; BGB §§ 535 Abs. 1 S. 2 ( § 536 a.F.) § 536 Abs. 1 ( § 537 Abs. 1 a.F.) § ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 282
DB 2005, 444
GuT 2005, 19
MDR 2005, 325
NJ 2005, 126
NJW-RR 2005, 235
NZM 2005, 17
WuM 2005, 54
ZGS 2005, 5
ZMR 2005, 120
ZfIR 2005, 329
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 06.02.2001
LG Dessau,

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer vom Mieter verschuldeten Störung des Gebrauchs; Darlegungs- und Beweislast bei Entlastung des Vermieters

BGH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XII ZR 71/01

DRsp Nr. 2004/20135

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer vom Mieter verschuldeten Störung des Gebrauchs; Darlegungs- und Beweislast bei Entlastung des Vermieters

»Der Mieter ist nicht nach § 543 BGB542 BGB a.F.) zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs (hier durch einen Wasserschaden) selbst zu vertreten hat. Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Sind sämtliche Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, daß er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.«

Normenkette:

538 ( § 548 a.F.) § 543 Abs. 1, 2 ( § 542 a.F.) ; BGB §§ 535 Abs. 1 S. 2 ( § 536 a.F.) § 536 Abs. 1 ( § 537 Abs. 1 a.F.) § ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um rückständigen Mietzins für die Zeit von Juni bis Juli 1997 sowie von November 1997 bis Dezember 1999 und um die Feststellung, daß ihr Mietverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der Beklagten vorzeitig beendet wurde.