OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2005
I-10 U 111/04
Normen:
BGB § 543 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 28.05.2004

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen kurzfristiger Überschreitung des Bezugstermins gewerblicher Mieträume?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen I-10 U 111/04

DRsp Nr. 2005/20132

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen kurzfristiger Überschreitung des Bezugstermins gewerblicher Mieträume?

1. Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist nicht gerechtfertigt, wenn vom Mieter keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung festgestanden hat, der zugesagte Fertigstellungstermin der für gewerbliche Zwecke vorgesehenen Mieträume werde nicht eingehalten werden können. 2. Begründen Umstände zwar eine Ungewissheit darüber, ob der einvernehmlich festgelegte Fertigstellungstermin (Einzugstermin) würde eingehalten werden können, kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, es habe festgestanden, dass die Einhaltung dieses Termins unmöglich sei. Die tatsächliche Entwicklung nach dem Ausspruch der Kündigung kann insoweit nicht herangezogen werden, wenn es im Zeitpunkt der Kündigung keinen konkreten Anhaltspunkt für diese Entwicklung gab. 3. Ein Festhalten am Mietvertrag ist trotz bereits in der Vergangenheit erfolgter mehrmaliger Verzögerungen hinsichtlich des Fertigstellungstermins dann nicht unzumutbar im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich ein neuer Fertigstellungstermin vereinbart wurde.

Normenkette:

BGB § 543 ;