KG - Beschluss vom 12.01.2017
8 U 178/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 61/16

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mängeln der Heizungsanlage

KG, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 8 U 178/16

DRsp Nr. 2018/3350

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mängeln der Heizungsanlage

Fehlende Thermostatventile zur Regelung der Fußbodenheizung in einer Mietwohnung stellen einen Mangel dar, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Gleiches gilt, wenn die Räume entgegen §§ 4 u. 5 HeizkostenV nicht über einen funktionsfähigen Wärmemengenzähler verfügen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.08.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin - 32 O 61/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.917,80 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.