LSG Chemnitz - Beschluss vom 12.11.2012
7 AS 315/12 B PKH
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; BGB § 543 Abs. 1, 3 i.V.m. § 569 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 825/12

Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages über die bisherige Wohnung; erfolglose Abmahnung; erfolgloser Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist; Mindesttemperatur in Wohnräumen; Zusicherung zum Umzug

LSG Chemnitz, Beschluss vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 7 AS 315/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/3476

Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages über die bisherige Wohnung; erfolglose Abmahnung; erfolgloser Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist; Mindesttemperatur in Wohnräumen; Zusicherung zum Umzug

1. Eine Zusicherung zum Umzug ist gem. § 22 Abs. 4 SGB II zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Der Umzug ist regelmäßig erforderlich, wenn dem Hilfebedürftigen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 1, 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 BGB (z.B. wegen mangelhafter Beheizungsmöglichkeit der Wohnung) gegen den Vermieter zusteht. 2. Eine außerordentliche Kündigung der bisherigen Wohnung setzt gem. § 543 Abs. 3 BGB den erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder eine erfolglose Abmahnung voraus.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 23. März 2012, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4; BGB § 543 Abs. 1, 3 i.V.m. § 569 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, in dem die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft begehrt hat.