OLG München - Beschluss vom 20.07.2017
32 U 4337/16
Normen:
BGB § 543; BGB § 550; BGB § 556b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 23897/14

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen mehrfacher verspäteter MietzahlungAnforderungen an die Form einer Nachtragsvereinbarung hinsichtlich der Mietfreiheit von 2 von 17 vermieteten Einheiten

OLG München, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 32 U 4337/16

DRsp Nr. 2018/17272

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen mehrfacher verspäteter Mietzahlung Anforderungen an die Form einer Nachtragsvereinbarung hinsichtlich der Mietfreiheit von 2 von 17 vermieteten Einheiten

1. Eine außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn der Mieter mehrfach trotz Abmahnung die Miete verspätet zahlt und gegenüber dem Vermieter ungerechtfertigte Betrugsvorwürfe erhebt.2. Die nachträgliche Vereinbarung der Parteien, dass für 2 von den vermieteten 17 Einheiten keine Miete zu zahlen ist, muss den von der Rechtsprechung für Nachträge aufgestellten Erfordernissen an die Schriftform genügen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.09.2016, ergänzt durch Urteil vom 03.11.2016, jeweils Az. 5 O 23897/14, und teilweise abgeändert und neu gefasst durch Teilurteil des Senates vom 02.02.2017, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.