OLG Dresden - Beschluss vom 30.06.2015
5 U 375/15
Normen:
BGB § 553; BGB § 267; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 524 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2015, 1227
MietRB 2015, 321
ZMR 2016, 24
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1932/14

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Untervermietung ohne Zustimmung des VermietersKosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

OLG Dresden, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 5 U 375/15

DRsp Nr. 2015/16443

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses wegen Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

In der Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters liegt grundsätzlich auch dann eine Pflichtverletzung, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht. Eine solche Pflichtverletzung ist aber regelmäßig kein Grund für eine außerordentliche Kündigung des (Haupt-)Mietverhältnisses. In der Regel besteht kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Unter-Untervermietung in der Person des Unter-Untermieters, wenn dieser für den Vermieter als Vertragspartner eines Hauptmietvertrages in Betracht kommt. Weist das Berufungsgericht gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO die Berufung durch Beschluss zurück, trägt der Berufungsführer (auch) die Kosten der nach § 524 Absatz 4 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden, 6. Zivilkammer, vom 13.02.2015 (6 O 1932/14) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der im Berufungsverfahren erhobenen (Wider-)Widerklage.