KG - Beschluss vom 15.06.2017
8 U 116/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 382/15

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages

KG, Beschluss vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 8 U 116/16

DRsp Nr. 2017/15077

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages

Der Vermieter von zum Betrieb einer Bäckerei vermieteten Gewerberäumen ist nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages wegen übermäßiger Nutzung (Nutzung im Drei-Schicht-Betrieb an sieben Tagen in der Woche) berechtigt, wenn im Mietvertrag aufgeführt ist, der Mietgegenstand werde als "Bäckerei/Cafe" genutzt und irgendwelche Regelungen zur Beschränkungen des Backbetriebes und des Produktionsumfangs nicht in den Mietvertrag aufgenommen sind.

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin - 29 O 382/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 31. Mai 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

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