OLG Dresden - Urteil vom 25.01.2023
5 U 1239/22
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2023, 296
ZMR 2023, 626
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2434/20

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Abrechnung des Stromverbrauchs über den Zähler des Mieters durch andere Mieter

OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 5 U 1239/22

DRsp Nr. 2023/4973

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Abrechnung des Stromverbrauchs über den Zähler des Mieters durch andere Mieter

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages gemäß § 543 BGB kann seine Grundlage in jedweder Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag haben.

Ein Mieter von Gewerberäumen ist zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn der Vermieter trotz wiederholter Aufforderung die Abrechnung des Stromverbrauchs eines anderen Mieters über den Zähler des kündigen Mieters nicht unterbindet.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27.05.2022 (05 O 2434/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.677,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 421,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 82 % und der Beklagte 18 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 87 % und der Beklagte 13 %.