OLG Brandenburg - Urteil vom 29.11.2022
3 U 93/21
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 242;
Fundstellen:
ZMR 2023, 875
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 23/19

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen leicht fahrlässig verursachten Zahlungsverzugs des Mieters

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2022 - Aktenzeichen 3 U 93/21

DRsp Nr. 2023/1161

Außerordentliche Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen leicht fahrlässig verursachten Zahlungsverzugs des Mieters

Zwar ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses gegeben. Dem Vermieter kann es jedoch ausnahmsweise wegen Treuwidrigkeit verwehrt sein, sich auf die fristlose Kündigung zu berufen, wenn es in der Vergangenheit keinerlei Zahlungsrückstände gegeben hat, das Mietverhältnis seitens des Mieters über Jahre beanstandungsfrei geführt wurde und der Zahlungsverzug auf einem Versehen beruht.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.09.2021, Az. 11 O 23/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 22% und die Beklagte 78% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.148,75 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.