OLG Dresden - Beschluss vom 12.08.2016
5 U 182/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 1; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2781/13

Außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages wegen FeuchtigkeitAnforderungen an die Beweiswürdigung bei zwei widerstreitenden Sachverständigengutachten

OLG Dresden, Beschluss vom 12.08.2016 - Aktenzeichen 5 U 182/16

DRsp Nr. 2018/1781

Außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages wegen Feuchtigkeit Anforderungen an die Beweiswürdigung bei zwei widerstreitenden Sachverständigengutachten

Die außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietvertrages gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen eines Feuchtigkeitsmangels erfordert ausnahmsweise nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht den fruchtlosen Ablauf einer Frist zur Mangelbeseitigung, wenn die Vertragsparteien durch eine Regelung im Mietvertrag zum Ausdruck gebracht haben, dass die fehlende Baufechte bis zu einem bestimmten Termin zentraler Bestandteil des vertragsgemäßen Mietgebrauchs ist, und dieser Termin verstrichen ist. Das Gericht darf in einer Beweisaufnahme regelmäßig den Streit zwischen zwei Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorrang gibt. Vielmehr muss es Einwänden, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dies muss aber nicht zwingend durch eine Gegenüberstellung des Privatgutachters und des gerichtlichen Sachverständigen geschehen, sondern kann auch durch die ergänzende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO erfolgen.