OLG München - Endurteil vom 09.08.2017
7 U 125/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZMR 2018, 218
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 6503/16

Außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages über ein Fahrzeug wegen Weitervermietung eines anderen, ebenfalls von der Leasingnehmerin geleasten Fahrzeugs an einen Dritten unter Einräumung einer Kaufoption

OLG München, Endurteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 7 U 125/17

DRsp Nr. 2017/12999

Außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages über ein Fahrzeug wegen Weitervermietung eines anderen, ebenfalls von der Leasingnehmerin geleasten Fahrzeugs an einen Dritten unter Einräumung einer Kaufoption

1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Leasingvertrages richtet sich nach den Voraussetzungen des § 543 BGB, da es sich bei einem Leasingvertrag um einen atypischen Mietvertrag handelt. 2. Der Leasinggeber ist berechtigt, das Leasingverhältnis über ein Fahrzeug fristlos zu kündigen, wenn die Leasingnehmerin ein anderes, von demselben Leasinggeber geleastes Fahrzeug an einen Dritten weiter vermietet und ihm eine Kaufoption eingeräumt hat. 3. Da durch dieses Verhalten der Leasingnehmerin das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, bedarf es keiner vorherigen Abmahnung.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2016, Az. 13 HK O 6503/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.