OLG Dresden - Urteil vom 17.02.2021
5 U 1814/20
Normen:
BGB § 313 Abs. 3 S. 2; BGB § 314; BGB § 543; BGB § 569;
Fundstellen:
MietRB 2021, 355
ZMR 2021, 878
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 555/19

Außerordentliche Kündigung eines MietverhältnissesNicht durch Vertragsanpassung korrigierbare Störungen der Geschäftsgrundlage

OLG Dresden, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 5 U 1814/20

DRsp Nr. 2021/12049

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses Nicht durch Vertragsanpassung korrigierbare Störungen der Geschäftsgrundlage

Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) hat einen abgrenzbaren Anwendungsbereich und wird deswegen nicht von der Möglichkeit zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund gemäß §§ 314, 543, 569 BGB verdrängt (Fortführung von Senatsbeschuss vom 08.02.2017, 5 U 1669/16).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 14.07.2020 (5 O 555/19) im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz die Klägerin 8/9 und die Beklagte 1/9 trägt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieses Urteil und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 14.07.2020 (5 O 555/19) sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.