I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Gewerberaummiete in Anspruch. Erstinstanzlich begehrte er im Weiteren, die Beklagte zum Betrieb ihrer Bäckerei zu verpflichten.
Am 28.05.1997 schlossen Herr F. als Vermieter und die Beklagte als Mieterin einen Vertrag über eine ca. 40 mqm große Fläche eines in J. gelegenen Einkaufszentrums zum Betrieb einer Bäckerei. Weitere Flächen dieses Einkaufzentrums sind an einen Penny-Markt und an eine Metzgerei vermietet.
Herr F., seit dem 02.06.1998 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, veräußerte das streitgegenständliche Grundstück an den Kläger; dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 29.07.1998.
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