OLG Rostock - Urteil vom 15.08.2005
3 U 196/04
Normen:
BGB § 314 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 § 535 Abs. 2 § 542 § 543 § 550 ; BGB § 566 (a.F.) § 566 (n.F.) § 571 (a.F.) § 581 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 439
NZM 2006, 262
OLGReport-Rostock 2005, 990
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 285/03

Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages wegen Verstoßes gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz

OLG Rostock, Urteil vom 15.08.2005 - Aktenzeichen 3 U 196/04

DRsp Nr. 2005/18511

Außerordentliche Kündigung eines Mietvertrages wegen Verstoßes gegen den vereinbarten Konkurrenzschutz

Die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages über eine Teilfläche in einem Einkaufszentrum zum Betrieb einer Bäckerei wegen Verstoßes gegen den im Mietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutz (Duldung des Verkaufs von Backwaren durch einen Supermarkt innerhalb des gleichen Einkaufszentrums ) ohne vorherige Abmahnung bzw. Abhilfeforderung ist unzulässig.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 § 535 Abs. 2 § 542 § 543 § 550 ; BGB § 566 (a.F.) § 566 (n.F.) § 571 (a.F.) § 581 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung rückständiger Gewerberaummiete in Anspruch. Erstinstanzlich begehrte er im Weiteren, die Beklagte zum Betrieb ihrer Bäckerei zu verpflichten.

Am 28.05.1997 schlossen Herr F. als Vermieter und die Beklagte als Mieterin einen Vertrag über eine ca. 40 mqm große Fläche eines in J. gelegenen Einkaufszentrums zum Betrieb einer Bäckerei. Weitere Flächen dieses Einkaufzentrums sind an einen Penny-Markt und an eine Metzgerei vermietet.

Herr F., seit dem 02.06.1998 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, veräußerte das streitgegenständliche Grundstück an den Kläger; dessen Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 29.07.1998.