BGH - Urteil vom 14.09.2011
1/10
Normen:
BGB § 543; BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 247/09
LG Berlin, vom 01.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 42/10

Außerordentliches Kündigungsrecht bei einer weiterhin unpünktlichen Zahlung durch den Mieter trotz einer Abmahnung des Vermieters

BGH, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 1/10

DRsp Nr. 2012/18579

Außerordentliches Kündigungsrecht bei einer weiterhin unpünktlichen Zahlung durch den Mieter trotz einer Abmahnung des Vermieters

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 1. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 543; BGB § 546 Abs. 1;

Tatbestand

Mit Vertrag vom 4. Dezember 1979 mietete der Beklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung in B. . Die Klägerin erwarb das Grundstück und ist seit 1. Februar 2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Gemäß § 4 Nr. 1 des Mietvertrags ist die Miete jeweils bis zum dritten Werktag des laufenden Monats zu zahlen. § 8 des Mietvertrags regelt Folgendes:

"Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat."