BGH - Beschluß vom 30.09.2008
VIII ZB 63/08
Normen:
ZPO § 570 Abs. 3 § 575 Abs. 5 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 522 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 678
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 148/08
AG Eisenach, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 C 61/08

Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht

BGH, Beschluß vom 30.09.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 63/08

DRsp Nr. 2008/19296

Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht

Die Aussetzung der Vollziehung eines Räumungstitels durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt nicht in Betracht, wenn die Berufung gegen das Räumungsurteil zu Recht wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist verworfen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 570 Abs. 3 § 575 Abs. 5 § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 522 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die Beklagte (als Gesamtschuldnerin) durch das im Tenor genannte Urteil zur Räumung des von ihr und ihrem Ehemann gemieteten Reihenhausgrundstücks verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. August 2008 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte mit am 23. September 2008 eingegangenem Schriftsatz ihrer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Rechtsbeschwerde - verbunden mit einer vorläufigen Rechtsbeschwerdebegründung - eingelegt und zugleich beantragt, die Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen sowie bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Vollziehung vorläufig auszusetzen.