I. Das Amtsgericht hat die Beklagte (als Gesamtschuldnerin) durch das im Tenor genannte Urteil zur Räumung des von ihr und ihrem Ehemann gemieteten Reihenhausgrundstücks verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 28. August 2008 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Beklagte mit am 23. September 2008 eingegangenem Schriftsatz ihrer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Rechtsbeschwerde - verbunden mit einer vorläufigen Rechtsbeschwerdebegründung - eingelegt und zugleich beantragt, die Vollziehung des erstinstanzlichen Urteils einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen sowie bis zur Entscheidung über diesen Antrag die Vollziehung vorläufig auszusetzen.
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