BGH - Beschluß vom 31.10.2007
V ZB 114/07
Normen:
ZPO § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 95
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 239/07
AG Köln, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 91 K 98/01

Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BGH, Beschluß vom 31.10.2007 - Aktenzeichen V ZB 114/07

DRsp Nr. 2008/1107

Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Die Aussetzung der Vollziehung eines Zuschlagsbeschlusses, der durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn durch die Vollziehung dem Rechtsbeschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten bei Aussetzung der Vollziehung; die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 5 § 570 Abs. 3 ;

Gründe: