Die Kläger haben sich zu einem Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Sie schlossen mit der F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) einen Treuhandvertrag. Dieser sah vor, daß die Gemeinschuldnerin im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kläger ein Erbbaurecht an einem Grundstück erwerben, es bebauen und verwalten sollte. § 7 des Treuhandvertrages lautet wie folgt:
»1. Die F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH verwaltet das zugeordnete Erbbaurecht im eigenen Namen für Rechnung der Fondsgesellschaft. Alle Einnahmen aus der Verwaltung sind auf ein projektbezogenes Konto einzuzahlen. Zu Lasten dieses Kontos werden alle Aufwendungen einschließlich der Kosten und Steuern aus dem Treuhandvertrag bestritten. Es werden Rücklagen nach kaufmännischen wohnungswirtschaftlichen Grundsätzen gebildet.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|