BGH - Urteil vom 19.11.1992
IX ZR 45/92
Normen:
KO § 43 ;
Fundstellen:
BB 1993, 96
BGHR KO § 43 Sonderkonto 1
DB 1993, 728
KTS 1993, 256
LM H. 7/93 § 43 KO Nr. 5
MDR 1993, 529
NJW-RR 1993, 301
WM 1993, 83
ZIP 1993, 213

Aussonderung eines Sonderkontoguthabens im Konkurs des Grundstücksverwalters

BGH, Urteil vom 19.11.1992 - Aktenzeichen IX ZR 45/92

DRsp Nr. 1993/258

Aussonderung eines Sonderkontoguthabens im Konkurs des Grundstücksverwalters

»Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Guthaben auf dem von einem Grundstücksverwalter geführten Sonderkonto im Konkurs des Verwalters ausgesondert werden kann.«

Normenkette:

KO § 43 ;

Tatbestand:

Die Kläger haben sich zu einem Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Sie schlossen mit der F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) einen Treuhandvertrag. Dieser sah vor, daß die Gemeinschuldnerin im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kläger ein Erbbaurecht an einem Grundstück erwerben, es bebauen und verwalten sollte. § 7 des Treuhandvertrages lautet wie folgt:

»1. Die F. S. Baubetreuungs- und Verwaltungs GmbH verwaltet das zugeordnete Erbbaurecht im eigenen Namen für Rechnung der Fondsgesellschaft. Alle Einnahmen aus der Verwaltung sind auf ein projektbezogenes Konto einzuzahlen. Zu Lasten dieses Kontos werden alle Aufwendungen einschließlich der Kosten und Steuern aus dem Treuhandvertrag bestritten. Es werden Rücklagen nach kaufmännischen wohnungswirtschaftlichen Grundsätzen gebildet.