KreisG Dresden - Urteil vom 25.05.1992
2 C 0581/92
Normen:
BGB § 425 § 556 Abs. 1 § 556a § 564b Abs. 4 Nr. 1 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 4 ; ZGB/DDR § 122 Abs. 1 Satz 1 ;

Ausspruch der Kündigung durch sämtliche Vermieter - berechtigte Eigenbedarfskündigung bei Aufnahme pflegebedürftiger Mutter

KreisG Dresden, Urteil vom 25.05.1992 - Aktenzeichen 2 C 0581/92

DRsp Nr. 2003/7082

Ausspruch der Kündigung durch sämtliche Vermieter - berechtigte Eigenbedarfskündigung bei Aufnahme pflegebedürftiger Mutter

1. Das Gesetz geht als selbstverständlich davon aus, dass ein einheitlicher Mietvertrag bei mehreren Mietern oder Vermietern nur von allen oder gegen alle anderen Beteiligten gekündigt werden kann; dies wird aus der Einheitlichkeit des Mietvertragsverhältnisses gefolgert, die vom Regelfall des § 425 BGB abweicht.2. Der Wohnbedarf des Artikels 232 § 2 Absatz 4 EGBGB erfasst den Eigenbedarf im Sinne § 564 b Absatz 2 Nr. 2 Satz 1 BGB für den Vermieter selbst oder den begünstigten Personenkreis, womit die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen zählen; dass die Mutter zu den Familienangehörigen zählt, steht außer Zweifel.

Normenkette:

BGB § 425 § 556 Abs. 1 § 556a § 564b Abs. 4 Nr. 1 ; EGBGB Art. 232 § 2 Abs. 4 ; ZGB/DDR § 122 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: