OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.02.2023
3 W 31/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2247 Abs. 1; BauSparkG § 1 Abs. 2; BeurkG § 11; BeurkG § 28; GNotKG § 25;
Fundstellen:
ZEV 2023, 319
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 564/19

Ausstellung eines ErbscheinsAuslegung eines Dokuments als TestamentErforderlichkeit der Bezeichnung eines Dokuments als TestamentAbgrenzung eines Schriftstücks als Schenkungsurkunde oder Testament

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 3 W 31/22

DRsp Nr. 2023/3354

Ausstellung eines Erbscheins Auslegung eines Dokuments als Testament Erforderlichkeit der Bezeichnung eines Dokuments als Testament Abgrenzung eines Schriftstücks als Schenkungsurkunde oder Testament

Bei der Auslegung eines Schriftstücks ist auf den tatsächlichen Willen des Erblassers abzustellen. Wenn in einem Schriftstück für den Todesfall einem Dritten mehr als 80 % des gesamten Vermögens zugewendet werden soll, ist dies als Einsetzung als Alleinerbe auszulegen. Ob das Schriftstück als "Testament", "letzter Wille" o.ä. bezeichnet ist oder nicht, ist hierbei ohne Bedeutung. Gleiches gilt, wenn eine Erbeinsetzung laienhaft als "Schenkung" bezeichnet worden ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 14.12.2021 - 6 VI 564/19 - aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 80.000 €.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2247 Abs. 1; BauSparkG § 1 Abs. 2; BeurkG § 11; BeurkG § 28; GNotKG § 25;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist.