BGH - Urteil vom 08.05.2015
V ZR 62/14
Normen:
BGB § 566; TKG § 45a Abs. 4;
Fundstellen:
CR 2016, 59
MDR 2015, 883
MMR 2016, 284
NJW-RR 2015, 1039
ZMR 2015, 893
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 396/12
LG Dresden, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 81/13

Ausübung des gemeinsamen Kündigungsrechts im Hinblick auf einen Netznutzungsvertrag nach einer Grundstücksteilung

BGH, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen V ZR 62/14

DRsp Nr. 2015/11859

Ausübung des gemeinsamen Kündigungsrechts im Hinblick auf einen Netznutzungsvertrag nach einer Grundstücksteilung

a) Die in § 45a Abs. 4 TKG angeordnete entsprechende Anwendung von § 566 BGB gilt auch für vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 24. Februar 2007 abgegebene Eigentümererklärungen oder vergleichbare Nutzungsverträge. Die Eigentumsübertragung muss aber nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sein.b) Hat der Eigentumsübergang vor dem Inkrafttreten von § 45a Abs. 4 TKG stattgefunden, ist der Grundstückseigentümer nicht nach § 566 BGB an die von seinem Rechtsvorgänger abgegebene Eigentümererklärung oder an einen von diesem geschlossenen vergleichbaren Nutzungsvertrag gebunden.c) Wird ein Grundstück geteilt, auf dem ein Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Nutzungsvertrags durch den Grundstückseigentümer eine Anschlussleitung an sein Netz verlegt hat, und sind die Eigentümer der neu entstandenen Grundstücke an den Vertrag gebunden, können sie ein Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 566; TKG § 45a Abs. 4;

Tatbestand