BAG - Urteil vom 23.04.2013
3 AZR 513/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 133; BGB § 157; BGB § 313 Abs. 1; SGB VI § 159; SGB VI § 160; SGB VI § 275c; SprAuG § 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 41
AP
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1420/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10994/09

Auswirkungen der außerplanmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung einer Betriebsrente

BAG, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 513/11

DRsp Nr. 2013/20432

Auswirkungen der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung einer Betriebsrente

Orientierungssätze:1. Ein vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossener Versorgungstarifvertrag, der für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), kann nach der "außerplanmäßigen" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 durch § 275c SGB VI nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Versorgungsleistungen so zu berechnen sind, als wäre die "außerplanmäßige" Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nicht erfolgt.2. Wurde ein Versorgungstarifvertrag mit einer derartigen gespaltenen Rentenformel nach dem 1. Januar 2003 abgeschlossen, ist mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint.3. Die Anpassung eines Tarifvertrags nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage kann allenfalls eine Tarifvertragspartei verlangen, nicht aber der einzelne nachteilig betroffene Arbeitnehmer.