OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.2022
2 U 138/21
Normen:
§ 313 Abs 1 BGB; § 536 Abs 1 S 1 BGB; § 536 Abs 1 S 2 BGB; § 535 BGB; Art 240 § 2 EGBGB; Art 240 § 7 EGBGB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 220/20

Voraussetzungen der Anpassung der Mietzahlungsverpflichtung für vermietete Gewerberäume zum Betrieb einer Reinigungsannahme im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2022 - Aktenzeichen 2 U 138/21

DRsp Nr. 2023/1677

Voraussetzungen der Anpassung der Mietzahlungsverpflichtung für vermietete Gewerberäume zum Betrieb einer Reinigungsannahme im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie

Auch lediglich mittelbar wirkende Folgen der COVID 19-Pandemie und der auf ihr beruhenden staatlichen Maßnahmen in Gestalt einer erheblichen Veränderung des Verhaltens der Bevölkerung, wie sie für einen Reinigungsbetrieb entstehen, sind grundsätzlich geeignet, eine Störung der Geschäftsgrundlage zu begründen, die zur Anpassung eines Mietvertrages führen. Maßgeblich für die Beurteilung sind über Art. 240 §§ 2 und 7 EGBGB hinaus sämtliche Umstände des Einzelfalls.

Dazu bedarf es detaillierten Vortrages zu der Kostenstruktur des Geschäftsbetriebes und ihrer Entwicklung während der Pandemie sowie zu den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters. Von Relevanz ist weiterhin, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser staatliche Hilfsleistungen erhalten oder auf solche Leistungen Anspruch hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 10. Zivilkammer - vom 19.7.2021 (Az.: 2-10 O 220/20) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass zur Klarstellung festgestellt wird, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines am 30.9.2021 gezahlten Betrages von 11.000,- € erledigt ist.