BGH - Urteil vom 13.05.2015
XII ZR 65/14
Normen:
BGB § 536; BGB § 536a; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 555a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 316 O 193/13
OLG Hamburg, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 8/14

Auswirkungen der Verhinderung einer unberechtigten Mangelbeseitigung durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen XII ZR 65/14

DRsp Nr. 2015/10763

Auswirkungen der Verhinderung einer unberechtigten Mangelbeseitigung durch den Vermieter

a) Verhindert der Mieter - etwa indem er Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig nicht duldet oder ihre Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig macht - unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter, folgt aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, dass er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen kann, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen.b) Bei der infolge einer Erhaltungsmaßnahme erlittenen Umsatzeinbuße handelt es sich nicht um eine Aufwendung im Sinn von § 555 a Abs. 3 BGB.c) Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnahme (hier: Umsatzausfall) nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat.d) Ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete ist bei gewerblichen Mietverhältnissen erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 134/06 - NJW 2008, 3210).