Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten mit der Behauptung, diese habe ein an sie vermietetes Teilgrundstück sowie weitere von ihr genutzte Grundstücksflächen nicht ordnungsgemäß geräumt.
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