BGH - Urteil vom 23.06.2010
XII ZR 52/08
Normen:
BGB § 548 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 292
NJW 2010, 2652
NZM 2010, 621
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 89/07
OLG Frankfurt am Main, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 174/07

Auswirkungen des Abschlusses eines Vergleichs in einem vorangegangenen Räumungsprozess auf die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache

BGH, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen XII ZR 52/08

DRsp Nr. 2010/14001

Auswirkungen des Abschlusses eines Vergleichs in einem vorangegangenen Räumungsprozess auf die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache verjähren auch dann in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB, wenn die Mietvertragsparteien in einem vorangegangenen Räumungsprozess einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Mieter verpflichtet hat, von ihm genutzte Teilflächen des Grundstücks zu räumen, die nicht Gegenstand des Mietverhältnisses waren.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 548 Abs. 1; BGB § 779 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten mit der Behauptung, diese habe ein an sie vermietetes Teilgrundstück sowie weitere von ihr genutzte Grundstücksflächen nicht ordnungsgemäß geräumt.