BGH - Urteil vom 22.05.2014
IX ZR 136/13
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 1; InsVV § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 1545
DStR 2014, 12
MDR 2014, 822
NJW 2014, 2585
NZI 2014, 614
NZI 2014, 6
NZM 2014, 551
WM 2014, 1239
ZIP 2014, 1341
ZIP 2014, 49
ZInsO 2014, 1272
ZVI 2014, 342
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 113/12
LG Berlin, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 627/12

Auswirkungen die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 InsO genannten Frist für das betroffene Wohnraummietverhältnis

BGH, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen IX ZR 136/13

DRsp Nr. 2014/9538

Auswirkungen die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 InsO genannten Frist für das betroffene Wohnraummietverhältnis

Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mitvertragsverhältnis zurück. Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder fehlt die Prozessführungsbefugnis, gegen den Vermieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen an die Masse für einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung geltend zu machen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2013 und das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 12. September 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; InsO § 103 Abs. 1; InsO § 109 Abs. 1 S. 1; InsVV § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit Eröffnung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. (künftig: Schuldner) am 11. August 2009 zur Treuhänderin bestellt. Der Schuldner bewohnte eine von der Beklagten angemietete Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 26. August 2009 an die Beklagte gab die Klägerin die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ab.